Fassung in der von der Gründungsversammlung am 22.10.1991 beschlossenen Form; zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung am 25.10.2021
1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Leukämiehilfe München e.V.“. Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er arbeitet auf gemeinnütziger überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu Gunsten der Allgemeinheit im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2 Zwecke des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Sein Zweck ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch
- Hilfe für an Leukämie und andere hämatologischen Leiden erkrankten Patienten, deren Angehörige sowie die mit ihrer Behandlung und Pflege betrauten Personen
- Verbesserung der Situation im stationären und ambulanten Bereich
Der Verein verwirklicht diesen Zweck im Einzelnen insbesondere durch
- Betreuung der Patienten vor, während und nach ihrer Behandlung sowie ihrer Angehörigen und des für sie zuständigen Pflegepersonals
- Schaffung von Möglichkeiten zur Unterbringung und Betreuung von Patienten und deren Angehörigen
- Förderung der Öffentlichkeitsarbeit, z.B. mittels aufklärender Schriften und Veranstaltungen
Der Verein verfolgt weiterhin mildtätige Zwecke durch
- finanzielle Unterstützung von Patienten und Angehörigen, die auf Grund der Krankheit in Not geraten. Die unterstützten Personen müssen die Voraussetzungen des § 53 Abgabenordnung erfüllen.
- Kooperation mit anderen gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen, die dem Satzungszweck entsprechen, und deren Unterstützung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten durch die Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und juristische Personen werden.
- Die Mitgliedschaft kommt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem erweiterten Vorstand und einen Vorstandsbeschluss zustande. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod natürlicher, Erlöschen juristischer Personen, Austritt oder Ausschluss. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem erweiterten Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des erweiterten Vorstandes, wenn
- ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied der Grundhaltung oder dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt, wobei dem Mitglied der beabsichtigte Ausschluss zwei Wochen vorher mitzuteilen ist,
- ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung für mindestens ein Jahr mit seinen Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam.
- Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Mitgliederversammlung bestimmt. Über Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand.
4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der erweiterte Vorstand.
5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wählt den erweiterten Vorstand, beschließt über die Annahme des Geschäfts- und Kassenberichts, erteilt Entlastung, verabschiedet Anträge, beschließt Änderungen der Vereinssatzung, der Höhe des Jahresbeitrages und über die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom erweiterten Vorstand unter Wahrung einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen, gerechnet ab Absendung der Einladung. Die Einladung muss schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung des Ortes und der Zeit der Versammlung erfolgen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn entweder der erweiterte Vorstand oder ein Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung dies beantragen.
- Die Mitgliederversammlung kann real oder virtuell stattfinden. Der Vorstand entscheidet hierüber und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 II BGB bleibt hiervon unberührt.
Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. - Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter.
- Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
- Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Satzungsänderung, die den steuerbegünstigten Vereinszweck aufheben soll, ist unzulässig.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind rechtzeitig eingebracht, wenn sie mindestens drei Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich in der Geschäftsstelle eingegangen sind.
- In der Mitgliederversammlung werden zwei Mitglieder als Kassenprüfer jeweils auf vier Jahre durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Scheidet ein Kassenprüfer aus, prüft der übrigbleibende bis zum Zusammentreten der nächsten Mitgliederversammlung alleine. Scheiden beide Kassenprüfer aus, so beruft der erweiterte Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer.
6 Vorstand
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister
und bis zu sieben Beisitzern
Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes muss Mitglied des Vereins sein. Sein Amt endet mit Ausscheiden aus dem Verein. - Der erweiterte Vorstand wird in der Mitgliederversammlung jeweils auf vier Jahre durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er ergänzt sich beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Wahlperiode durch Zuwahl. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden in getrennten Wahlgängen geheim gewählt. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn 1/4 der anwesenden Mitglieder es beantragt.
- Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstandes weiter.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind, jeder für sich allein, berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
- Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder den zu fassenden Beschlüssen schriftlich zugestimmt hat. Eine schriftliche Beschlussfassung kann in Eilfällen erfolgen.
Die Vorstandssitzung kann real oder virtuell stattfinden. Der Vorstand entscheidet hierüber. Virtuelle Vorstandssitzungen finden in einem nur für Vorstandsmitglieder zugänglichen Chatroom statt. - Der erweiterte Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Während der Wahlperiode ist die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes nur aus wichtigem Grund zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu berufen oder das Amt einem anderen Vorstandsmitglied zusätzlich zu übertragen. Aus der Reihe der Beisitzer soll ein Stellvertreter für die Position des Schatzmeisters benannt werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses des Vorstands in der verzugslos nach der Wahl erfolgenden konstituierenden Sitzung.
- Neben dem Ersatz von tatsächlich entstandenen Aufwendungen (wie z. B. Fahrtkosten) sind auch pauschale Aufwandsentschädigungen oder Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder in angemessener Höhe zulässig.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung einzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis obliegt dem 1. Vorsitzenden in Absprache mit dem erweiterten Vorstand.
- Die Vorstandsmitglieder sind von dem Selbstkontrahierungsverbot i.S.d. § 181 BGB befreit.
7 Beurkundung von Vereinsbeschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
8 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders zu berufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Annahme des gestellten Antrages ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, mindestens jedoch die Hälfte aller Mitgliederstimmen. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung zu berufen, welche alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Berufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.
10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht München in Kraft.
Fassung in der von der Gründungsversammlung am 22.10.1991 beschlossenen Form; § 1,2 und 9 geändert in der Mitgliederversammlung am 27.04.1992, §§ 2 und 6 geändert in der Mitgliederversammlung am 25.01.2010, §§ 2, 3 und 6 geändert in der Mitgliederversammlung am 20.04.2015, §§ 5 und 6 geändert in der Mitgliederversammlung am 25.10.2021.